Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
§ 6
Fondshilfe – Haus- und Wohnungskauf
Fondshilfewerbern kann für den Ankauf eines nicht geförderten Hauses oder einer nicht geförderten Wohnung ein Darlehen in der Höhe von € 7.300,– unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
- a) Das Haus oder die Wohnung muß für die dauernde Bewohnung bestimmt und geeignet sein.
- b) Der Kaufabschluß muß innerhalb eines Jahres vor dem Tag der Einbringung des Begehrens erfolgt sein.
- c) Der Kaufpreis muß mindestens € 14.600,– betragen.
- d) Das Haus oder die Wohnung muß vom Fondshilfewerber oder seinen nahestehenden Personen im Sinne des § 2 Z 9 WFG 1984 zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses innerhalb von 2 Jahren ab schriftlicher Zusicherung der Fondshilfe regelmäßig verwendet werden.
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