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§ 5 Landeswohnbauförderungsstatut 1986

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

§ 5

Sonderfall

In den vom Wohnbauförderungsbeirat begutachteten Sonderfällen kann zur Schaffung von Wohnungen und Heimen oder zu deren Sanierung eine Fondshilfe (Darlehen bis zu € 850,– je Quadratmeter Nutzfläche oder Annuitätenzuschuß gemäß § 4 Abs. 1) gewährt und von den Bestimmungen der §§ 3 und 4 Abs. 3 bis Abs. 7 abgegangen werden. Solche Baulichkeiten können ausnahmsweise auch nach Anerkennung der Endabrechnung Fondshilfe erhalten.

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