Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
HAUPTSTÜCK II
§ 69
Sonderbestimmungen für Vertragslehrer
(1) Dieses Hauptstück gilt für die privatrechtlichen Dienstverhältnisse von Lehrern an den Privatschulen des Landes (Vertragslehrer).
(2) Für Vertragslehrer gelten die Bestimmungen des Hauptstückes I, ausgenommen
§ 1 Abs. 2 lit.b Geltungsbereich
Dienstzeit | |
Entlohnung der teilbeschäftigten Vertragsbediensteten | |
Sonderzahlung | |
Vorrückung, Stichtag | |
Überstellung | |
Nebengebühren Abs. 1 hinsichtlich des Anspruches auf Mehrdienstleistungsentschädigung | |
Erholungsurlaub | |
Ausmaß des Erholungsurlaubes | |
Abfindung für den Erholungsurlaub | |
Entschädigung für den Erholungsurlaub | |
Verlust des Anspruches auf Erholungsurlaub und auf Abfindung |
§ 49 Abs. 2 (Sonderurlaub – Pflegeurlaub) gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der regelmäßigen Wochenarbeitszeit das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung tritt.
§ 7 Abs. 3 (Dienstvertrag) gilt mit den im § 38 Abs. 2 und 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der derzeit geltenden Fassung enthaltenen Ergänzungen.
(3) Für Vertragslehrer gelten folgende Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der derzeit geltenden Fassung sinngemäß:
§ 8a | Bezüge |
Überstellung | |
Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen | |
Vorrückungsstichtag | |
erster Satz, Dienstvertrag | |
Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I L | |
Monatsentgelt, Dienstzulagen und Erzieherzulage des Entlohnungsschemas I L | |
Überstellung | |
Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II L | |
Jahresentlohnung des Entlohnungsschemas II L | |
§ 44b | Auszahlung der Jahresentlohnung und der Dienstzulagen |
Vergütung für Mehrdienstleistung | |
Ansprüche bei Dienstverhinderung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L | |
Ferien und Urlaub | |
Kündigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L | |
§ 92c | Abfertigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L |
(4) Vertragslehrer sind in das Entlohnungsschema II L einzureihen, wenn sie zur Vertretung oder sonst für eine vorübergehende Verwendung oder auf unbestimmte Zeit, jedoch mit nicht mehr als zehn Wochenstunden, aufgenommen werden; sonst sind sie in das Entlohnungsschema I L einzureihen.
(5) Auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L finden unbeschadet des Absatzes 2 keine Anwendung:
(6) Das Bundesgesetz über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl.Nr. 244/1965, in der Fassung BGBl.Nr. 567/1981, findet sinngemäß Anwendung.
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