§ 48
Freistellung zur Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit
Die Bestimmungen des § 48 NÖ LBG über die Freistellung zur Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit finden auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.
17.08.2021
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