Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
VI. Hauptstück
Schlußbestimmungen
§ 97
Strafbestimmungen
(1) Wer den Bestimmungen des § 7 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 720,– zu bestrafen.
- a) eine Privatschule ohne Anzeige oder nach Untersagung der Führung eröffnet oder nach Erlöschen oder Untersagung des Rechtes zur Schulführung weiterführt,
- b) der Schulbehörde trotz der Aufforderung die beabsichtigte Bezeichnung der Privatschule nicht anzeigt oder eine andere als die Bezeichnung verwendet, die er angezeigt hat oder der Aufforderung nach § 91 Abs. 2 oder 5 nicht nachkommt,
- c) Zeugnisse ausstellt, die mit den Zeugnissen einer öffentlichen Schule gleich oder verwechslungsfähig ähnlich sind, ohne daß die Schule das Öffentlichkeitsrecht besitzt,
- d) einen Leiter oder Lehrer nach der Untersagung dessen Verwendung in dieser Eigenschaft an der Schule beschäftigt,
- e) den Organen der Schulbehörde die Durchführung der Aufsicht erschwert oder verhindert,
- f) die gemäß § 86 Abs. 3, § 87 Abs. 6 und § 92 Abs. 1 zu erstattenden Anzeigen unterläßt,
- g) ein Schülerheim nach Untersagung der Führung trotz weiteren Vorliegens der beanstandeten Mängel weiterführt,
- h) eine Berufsbezeichnung (§ 40b) unbefugt führt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 2.160,– zu bestrafen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
