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§ 40b NÖ Landwirtschaftliches Schulgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

§ 40b

Berufsbezeichnung

Für Absolventen, die die letzte Schulstufe einer Schulart mit Erfolg abgeschlossen haben (§ 40 Abs. 6), kann durch Verordnung die Führung einer Berufsbezeichnung vorgesehen werden; die Berufsbezeichnung hat je nach Fachrichtung mit einem für die Absolventen typischen Zusatz zu lauten.

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