Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
II. Abschnitt
Förderungsmaßnahmen
§ 8
Land- und forstwirtschaftliche Betriebsberatung
Die mit der land- und forstwirtschaftlichen Betriebsberatung befaßten Einrichtungen haben sich bei ihrer Tätigkeit von den Zielvorstellungen der §§ 2 und 3 leiten zu lassen und insbesondere bei der Durchführung nachstehender Maßnahmen mitzuwirken:
- 1. Erstellung von aufeinander abgestimmten Produktionsleitlinien für Kleinproduktionsgebiete, die den Marktgegebenheiten anzupassen sind, sowie die Ausrichtung der Betriebsberatung nach diesen Produktionsleitlinien;
- 2. Entwicklung betriebswirtschaftlicher Modelle für die einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Produktionsgebiete mit Hilfe moderner betriebswirtschaftlicher Planungstechniken und Anwendung dieser Modelle für die land- und forstwirtschaftliche Betriebsberatung bei Entscheidungen über größere Investitionen;
- 3. Intensivierung der sozialökonomischen Beratung.
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