vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 NÖ Landwirtschaftsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

§ 5

Formen der Förderung

Die Förderung nach diesem Gesetz kann erfolgen durch:

  1. 1. Schulung und Beratung;
  2. 2. Gewährung von Darlehen, Zinsen-, Annuitäten- und sonstigen Kreditkostenzuschüssen;
  3. 3. Gewährung von Beihilfen und sonstigen Geldleistungen;
  4. 4. Gewährung von Ausgleichszahlungen;
  5. 5. Übernahme von Ausfallbürgschaften;
  6. 6. Dienst- und Sachleistungen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte