Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
§ 5
Formen der Förderung
Die Förderung nach diesem Gesetz kann erfolgen durch:
- 1. Schulung und Beratung;
- 2. Gewährung von Darlehen, Zinsen-, Annuitäten- und sonstigen Kreditkostenzuschüssen;
- 3. Gewährung von Beihilfen und sonstigen Geldleistungen;
- 4. Gewährung von Ausgleichszahlungen;
- 5. Übernahme von Ausfallbürgschaften;
- 6. Dienst- und Sachleistungen.
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