Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
§ 20
Durchführung
Die Durchführung von Förderungsaufgaben nach diesem Gesetz obliegt der Landesregierung sowie der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer nach Maßgabe ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches.
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