vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 18 NÖ Landwirtschaftsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

§ 18

Ausbau von Privatzimmern und Fremdenverkehrseinrichtungen

Der im Rahmen von land- und forstwirtschaftlichen Voll-, Zu- und Nebenerwerbsbetrieben vornehmlich dem Fremden- und Erholungsverkehr dienende Ausbau von Privatzimmern und sonstigen Fremdenverkehrseinrichtungen ist durch Maßnahmen im Sinne des § 5 zu fördern.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte