Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
§ 18
Ausbau von Privatzimmern und Fremdenverkehrseinrichtungen
Der im Rahmen von land- und forstwirtschaftlichen Voll-, Zu- und Nebenerwerbsbetrieben vornehmlich dem Fremden- und Erholungsverkehr dienende Ausbau von Privatzimmern und sonstigen Fremdenverkehrseinrichtungen ist durch Maßnahmen im Sinne des § 5 zu fördern.
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