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§ 13 NÖ Landwirtschaftsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

§ 13

Verbesserung der Lage der Bäuerin

Zur Verbesserung der Lage der Bäuerin können Förderungsmaßnahmen getroffen werden, insbesondere

  1. 1. zur Rationalisierung der Hauswirtschaft;
  2. 2. zur Ermöglichung eines Erholungsaufenthaltes der Bäuerin.
  3. 3. zur Gewährung der Leistung der Betriebshilfe.

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