Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
§ 13
Verbesserung der Lage der Bäuerin
Zur Verbesserung der Lage der Bäuerin können Förderungsmaßnahmen getroffen werden, insbesondere
- 1. zur Rationalisierung der Hauswirtschaft;
- 2. zur Ermöglichung eines Erholungsaufenthaltes der Bäuerin.
- 3. zur Gewährung der Leistung der Betriebshilfe.
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