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§ 9 Tiertransporten tierärztliche Untersuchung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

§ 9

(1) Im Kraftfahrzeugverkehr kann das Ein- und Ausladen der Tiere grundsätzlich in allen Orten stattfinden, in denen Tierärzte, die zur Untersuchung der Tiere amtlich ermächtigt sind, ansässig sind oder die vom zuständigen Untersuchungstierarzt verkehrstechnisch leicht erreichbar sind.

(2) Die in Betracht kommenden Orte werden von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde verlautbart.

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