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§ 8 Tiertransporten tierärztliche Untersuchung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Ein- und Ausladung

§ 8

(1) Im Eisenbahn- und Schiffahrtsverkehr darf das Ein- und Ausladen der Tiere nur in den im Einvernehmen mit der zuständigen Verkehrsbehörde bestimmten Stationen erfolgen.

(2) In anderen Stationen dürfen die Tiere außer in den im folgenden Abs. 3 angeführten Fällen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde ein- und ausgeladen werden, wenn diese Stationen mit den erforderlichen Einrichtungen versehen sind.

(3) Im Inlandverkehr ist die Ein- und Ausladung einzelner Tiere (bis zu 10 Rindern oder 6 Einhufern, Saugtiere in Begleitung der Muttertiere nicht eingerechnet, oder bis zu 30 Kälbern, Schweinen, Schafen oder Ziegen) an bestimmte Stationen nicht gebunden.

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