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§ 18 Tiertransporten tierärztliche Untersuchung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

§ 18

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden nach den Strafvorschriften des VIII. Abschnittes des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, geahndet.

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