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§ 15 Tiertransporten tierärztliche Untersuchung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

§ 15

(1) Es ist verboten, während des Transportes lebende, geschlachtete oder verendete Tiere eigenmächtig zu entfernen, sowie Tierleichen, Eingeweide, Dünger, Futter und Streu aus Eisenbahnwagen, Kraftfahrzeugen (Anhängern), Schiffen und Luftfahrzeugen, abzuwerfen.

(2) Um das Herausfallen des Düngers aus den der Beförderung von Tieren dienenden Eisenbahnwagen und Kraftfahrzeugen (Anhängern) zu vermeiden, sind entlang der Türen und Bordwände Bretterverschläge von mindestens 30 cm Höhe anzubringen.

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