Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
§ 3
Finanzierung
(1) Die Mittel der Betriebsgesellschaft werden aufgebracht durch:
- 1. Zweckzuschüsse des Bundes
- 2. Mittel des Landes nach Maßgabe des jeweiligen Voranschlages
- 3. Fremdkapital (Kredite und Darlehen)
- 4. Beiträge und eigene Einnahmen
- 5. sonstige Einnahmen und Vermögenswerte
(2) Die Mittel der Betriebsgesellschaft sind in Verrechnungskreisen zu erfassen. Die Verrechnungskreise haben folgende Geldströme auszuweisen
- - Betrieb des Marchfeldkanales
- - Maßnahmen der Wasserwirtschaft und des Umweltschutzes
Die Mittel müssen jährlich in den Voranschlägen gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 ersichtlich gemacht werden.
Die Verrechnungskreise sind im Jahresabschluß zu konsolidieren. Die Bilanzkonten der Verrechnungskreise sind im jeweiligen Folgejahr gesondert zu eröffnen.
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