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§ 3 Marchfeldkanal Betriebsgesellschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

§ 3

Finanzierung

(1) Die Mittel der Betriebsgesellschaft werden aufgebracht durch:

  1. 1. Zweckzuschüsse des Bundes
  2. 2. Mittel des Landes nach Maßgabe des jeweiligen Voranschlages
  3. 3. Fremdkapital (Kredite und Darlehen)
  4. 4. Beiträge und eigene Einnahmen
  5. 5. sonstige Einnahmen und Vermögenswerte

(2) Die Mittel der Betriebsgesellschaft sind in Verrechnungskreisen zu erfassen. Die Verrechnungskreise haben folgende Geldströme auszuweisen

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