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§ 12 Marchfeldkanal Betriebsgesellschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

§ 12

(1) Dem Kuratorium obliegt, abgesehen von den in § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1, 3 und 4 geregelten Aufgaben,

  1. 1. die Bestellung eines Abschlußprüfers;
  2. 2. die Prüfung und Genehmigung des Rechnungsabschlusses sowie die Entlastung des Geschäftsführers, nach Genehmigung des Rechnungsabschlusses durch die Aufsichtsbehörde;
  3. 3. der Abschluß des Dienstvertrages mit dem Geschäftsführer;
  4. 4. die Beschlußfassung über sonstige wichtige Angelegenheiten, die ihm der Geschäftsführer im Einzelfall vorlegt;
  5. 5. die Vertretung der Betriebsgesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer, insbesondere bei der Geltendmachung von Ansprüchen;
  6. 6. die Beschlußfassung über die Verwertung von Grundstücken und sonstigen Werten bei Auflösung;
  7. 7. die Beschlußfassung über die Beiziehung von Auskunftspersonen zu den Sitzungen des Kuratoriums.

(2) Folgende Maßnahmen dürfen nur mit Zustimmung des Kuratoriums getroffen werden:

  1. 1. die Geschäftsordnung und die Geschäftseinteilung gemäß § 7;
  2. 2. Voranschläge sowie wesentliche Änderungen derselben;
  3. 3. Bauprogramme und mehrjährige Planungs- und Ausbaustufen;
  4. 4. die Übernahme von Bürgschaften und die Aufnahme von Darlehen;
  5. 5. wesentliche organisatorische und strukturelle Veränderungen im Unternehmensbereich;
  6. 6. Rechtsgeschäfte und die Genehmigung zur Durchführung von Leistungen für Dritte gemäß § 2 Abs. 2 und 3 deren Wert die Höhe eines vom Kuratorium festzusetzenden Betrages übersteigt;
  7. 7. die Vergabe von Leistungen, soweit sich das Kuratorium dies vorbehalten hat;
  8. 8. die Vorlage des jährlichen Jahresabschlusses samt Geschäftsbericht an die Landesregierung (§ 13 Abs. 2);

    9. die Gründung von Unternehmen, die Aufgaben besorgen, deren Erfüllung der Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal gemäß § 2 Abs. 2 und Abs. 3 obliegen oder die Beteiligung an solchen Unternehmen.

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