Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
§ 12
(1) Dem Kuratorium obliegt, abgesehen von den in § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1, 3 und 4 geregelten Aufgaben,
- 1. die Bestellung eines Abschlußprüfers;
- 2. die Prüfung und Genehmigung des Rechnungsabschlusses sowie die Entlastung des Geschäftsführers, nach Genehmigung des Rechnungsabschlusses durch die Aufsichtsbehörde;
- 3. der Abschluß des Dienstvertrages mit dem Geschäftsführer;
- 4. die Beschlußfassung über sonstige wichtige Angelegenheiten, die ihm der Geschäftsführer im Einzelfall vorlegt;
- 5. die Vertretung der Betriebsgesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer, insbesondere bei der Geltendmachung von Ansprüchen;
- 6. die Beschlußfassung über die Verwertung von Grundstücken und sonstigen Werten bei Auflösung;
- 7. die Beschlußfassung über die Beiziehung von Auskunftspersonen zu den Sitzungen des Kuratoriums.
(2) Folgende Maßnahmen dürfen nur mit Zustimmung des Kuratoriums getroffen werden:
- 1. die Geschäftsordnung und die Geschäftseinteilung gemäß § 7;
- 2. Voranschläge sowie wesentliche Änderungen derselben;
- 3. Bauprogramme und mehrjährige Planungs- und Ausbaustufen;
- 4. die Übernahme von Bürgschaften und die Aufnahme von Darlehen;
- 5. wesentliche organisatorische und strukturelle Veränderungen im Unternehmensbereich;
- 6. Rechtsgeschäfte und die Genehmigung zur Durchführung von Leistungen für Dritte gemäß § 2 Abs. 2 und 3 deren Wert die Höhe eines vom Kuratorium festzusetzenden Betrages übersteigt;
- 7. die Vergabe von Leistungen, soweit sich das Kuratorium dies vorbehalten hat;
- 8. die Vorlage des jährlichen Jahresabschlusses samt Geschäftsbericht an die Landesregierung (§ 13 Abs. 2);
9. die Gründung von Unternehmen, die Aufgaben besorgen, deren Erfüllung der Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal gemäß § 2 Abs. 2 und Abs. 3 obliegen oder die Beteiligung an solchen Unternehmen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
