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§ 7c NÖ Landwirtschaftskammergesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

§ 7c

Beitragspflicht

Die Kammerzugehörigen sind nach Maßgabe der §§ 29 und 30 zur Leistung von Kammerumlagen und Kammerbeiträgen verpflichtet.

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