Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
§ 7c
Beitragspflicht
Die Kammerzugehörigen sind nach Maßgabe der §§ 29 und 30 zur Leistung von Kammerumlagen und Kammerbeiträgen verpflichtet.
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