Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Abschnitt II
Rechte und Pflichten der Kammerzugehörigen
§ 7a
Wahlrecht
Jeder Kammerzugehörige hat nach Maßgabe der §§ 24 und 25 das aktive und passive Wahlrecht.
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