Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
§ 46
Weitere Übergangsbestimmungen
Zuwendungen und Versorgungsgenüsse nach § 15 Abs. 11, 12 und 16 sind nach den Bestimmungen des § 58 Abs. 2 und 5 Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200 zu valorisieren. Die Landesregierung hat jedes Jahr durch Verordnung einen Anpassungsfaktor für das folgende Kalenderjahr nach den Bestimmungen des § 58 Abs. 3 Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 festzusetzen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
