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§ 38 NÖ Landwirtschaftskammergesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

§ 38

Gebührenvorschrift

Der Präsident (Vizepräsident), die Landeskammerräte, die Bezirksbauernkammerobmänner und die Bezirkskammerräte haben unter Bedachtnahme auf den Aufwand nach einer vom Hauptausschuß der Landes-Landwirtschaftskammer zu beschließenden Gebührenvorschrift Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und auf Reisezulagen (Taggelder und Nächtigungsgebühren). Für den Präsidenten (Vizepräsidenten) besteht ein derartiger Anspruch nur für Dienstreisen außerhalb Niederösterreichs.

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