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§ 28 NÖ Landwirtschaftskammergesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Abschnitt VI

Finanzgebarung

§ 28

Bedeckung des Aufwandes

(1) Die Kosten der Landwirtschaftskammern werden gedeckt durch:

  1. 1. Kammerumlagen, die von den Kammerzugehörigen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 zu entrichten sind (Landeskammer- und Bezirkskammerumlagen),
  2. 2. Kammerbeiträge der Kammerzugehörigen gemäß § 4 Abs. 1 Z 3bis 7,
  3. 3. Einnahmen aus eigenen Einrichtungen, Tätigkeiten und Veranstaltungen,
  4. 4. Beiträge des Landes gemäß § 31,
  5. 5. Beiträge nach Maßgabe von Übereinkommen mit den niederösterreichischen Raiffeisenverbänden,
  6. 6. Zuschüsse des Bundes,
  7. 7. allfällige sonstige Zuwendungen.

(2) Die Zuwendungen gemäß Abs. 1 Z 4 sind in zwei Raten bis 31. März und 30. Juni des laufenden Jahres der Landes-Landwirtschaftskammer zu überweisen.

(3) Die Verfügung über die im Abs. 1 genannten Mittel obliegt der Landes-Landwirtschaftskammer, welche auch grundsätzlich den Aufwand der Bezirksbauernkammern zu decken hat. Über die Verwendung der gemäß § 20 Abs. 2 lit.d) zu beschließenden Bezirkskammerumlage entscheidet nach Maßgabe der Bestimmung des § 14 Abs. 3 lit.d) die Vollversammlung der Bezirksbauernkammer.

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