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§ 31 NÖ Landwirtschaftskammergesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

§ 31

Beitrag des Landes

(1) Das Land hat die durch die Kammer zu besorgenden Aufgaben (§ 5 Abs. 1) durch einen Beitrag nach Maßgabe des Abs. 2 zu fördern.

(2) Die Höhe des Beitrages ist dem Bedarf entsprechend im Einvernehmen mit der Landesregierung festzusetzen.

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