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§ 16 NÖ Polizeistrafgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2025

§ 16

Mitwirkung der Bundespolizei

(1) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 1, des § 1a, des § 2, des § 6 Abs. 1 und des § 11 mitzuwirken durch

  1. a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;
  2. b) Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;
  3. c) Maßnahmen, die zur Sicherung des Verfalls gemäß § 1a Abs. 4 erforderlich sind und

d) die Anwendung von Zwangsmitteln gemäß § 1a Abs. 6 und 7, § 2 Abs. 4 und § 11 Abs. 1.

(2) Darüber hinaus ist es zulässig, dass die Organe der Bundespolizei zum Zweck der Kontrolle der Vollziehung des § 1a personenbezogene Daten durch Beobachten ermitteln.

20.03.2025

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