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§ 3 Materialien zur Ausschmückung von Räumen für Veranstaltungen oder Festlichkeiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.3.1986

§ 3

BEURTEILUNGSMERKMALE

Ob ein Material für die Ausschmückung verwendet werden kann, ist nach folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen:

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