§ 1
GELTUNGSBEREICH
(1) Diese Verordnung gilt für alle Materialien zur Ausschmückung von Räumen, in denen Veranstaltungen oder Festlichkeiten stattfinden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für:
- - öffentliche Gottesdienste,
- - Veranstaltungen oder Festlichkeiten in Schulen im Rahmen des Unterrichtes,
- - Filmvorführungen nach dem NÖ Lichtschauspielgesetz 1972, LGBl. 7060,
- - Veranstaltungen in Räumen, für welche eine Betriebsstättenbewilligung gemäß § 15 des NÖ Veranstaltungsgesetzes, LGBl. 7070, erteilt wurde.
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