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§ 1 Materialien zur Ausschmückung von Räumen für Veranstaltungen oder Festlichkeiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.3.1986

§ 1

GELTUNGSBEREICH

(1) Diese Verordnung gilt für alle Materialien zur Ausschmückung von Räumen, in denen Veranstaltungen oder Festlichkeiten stattfinden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für:

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