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§ 2 Leicht entzündliche, zündschlagfähige und schwer löschbare Stoffe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.2.1999

§ 2

Zündschlagfähige Stoffe

(1) Zündschlagfähig sind Stoffe, die durch geringe mechanische Energiezufuhr (z. B.: Schlag) oder thermische Einwirkung gezündet und zur Explosion gebracht werden können.

(2) Zündschlagfähige Stoffe sind insbesondere:

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