§ 2
Zündschlagfähige Stoffe
(1) Zündschlagfähig sind Stoffe, die durch geringe mechanische Energiezufuhr (z. B.: Schlag) oder thermische Einwirkung gezündet und zur Explosion gebracht werden können.
(2) Zündschlagfähige Stoffe sind insbesondere:
- - Schwarzpulver, Schießpulver, zivile und militärische Munition (z. B.: Patronen, Geschoße)
- - Pyrotechnische Gegenstände (z. B.: Feuerwerkskörper, Knallfrösche, Kracher), zivile und militärische Sprengstoffe und Zündmittel
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