§ 7
Dienstnehmerhaftung
Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl.Nr. 80/1965 in der Fassung BGBl.Nr. 169/1983, und das Organhaftpflichtgesetz, BGBl.Nr. 181/1967 in der Fassung BGBl. Nr. 104/1985, gelten sowohl zwischen dem Überlasser und dem überlassenen Bediensteten als auch zwischen dem Beschäftiger und dem überlassenen Bediensteten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
