§ 0 2. Vereinbarung 15a B-VG zwischen dem Bund, Niederösterreich, Oberösterreich und Wien Hochwasserschutz österreichische Donau
Bundesland
Niederösterreich
Kurztitel
2. Vereinbarung 15a B-VG zwischen dem Bund, Niederösterreich, Oberösterreich und Wien Hochwasserschutz österreichische Donau
Kundmachungsorgan
LGBl. 0838-0
Inkrafttretensdatum
05.10.2013
Langtitel
2. Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau
StF: LGBl. 0838-0
Ratifikationstext
Der Landtag von Niederösterreich hat die Vereinbarung am 19. September 2013 genehmigt.
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 8 mit Ablauf des 4. Oktober 2013 in Kraft getreten:
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landeshauptmann von Niederösterreich verlautbart gemäß Art. 44 Abs. 1 der NÖ Landesverfassung 1979, LGBl. 0001–19:
Der Bund,
vertreten durch die Bundesregierung, diese vertreten durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie,
und
das Land Niederösterreich,
das Land Oberösterreich und
das Land Wien,
vertreten jeweils durch den Landeshauptmann,
im Folgenden “Vereinbarungsparteien" genannt,
sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Präambel
Gegenstand der vorliegenden Vereinbarung ist die Absicht des Bundes und der Länder Niederösterreich, Oberösterreich und Wien, aufgrund der Folgen und Erfahrungen des Donauhochwassers 2002 beschleunigte und effiziente Schutzmaßnahmen vor künftigen Hochwasserereignissen zu setzen. Basis bildet hierzu die Vereinbarung BGBl. II Nr. 67/2007.
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