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Artikel 19 Trennungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.9.1978

Artikel 19

Die Wirksamkeit der Gesetze des ehemaligen Erzherzogtums beziehungsweise des Landes Österreich unter der Enns wird durch dieses Verfassungsgesetz nur insoferne berührt, daß sie als aufgehoben gelten, falls sie mit den Bestimmungen dieses Verfassungsgesetzes im Widerspruche stehen.

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