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Artikel 18 Trennungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.9.1978

Artikel 18

Streitigkeiten, die sich aus der Auseinandersetzung zwischen den beiden Ländern ergeben, entscheidet ein Schiedsgericht. Dieses besteht aus je drei von den beiden Landtagen gewählten Mitgliedern und aus einem von diesen Mitgliedern gewählten Vorsitzenden. Weder die Mitglieder noch der Vorsitzende dürfen der niederösterreichischen Abrechnungskommission angehören. Ergibt sich bei der Wahl des Vorsitzenden keine Mehrheit, so ist der Präsident des Verfassungsgerichtshofes zu ersuchen, die Stelle des Vorsitzenden zu übernehmen oder eine andere Person zum Vorsitzenden zu bestellen.

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