vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 78 LGO 2001

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.5.2025

§ 78

Informationsverfahren und umgesetzte EU-Richtlinien

(1) Durch dieses Gesetz wird folgende Richtlinie der Europäischen Union umgesetzt:

  1. - Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. Nr. L 173 vom 9. Juli 2018, Seite 25.

(2) Bei Gesetzesvorschlägen, die technische Vorschriften zum Gegenstand haben, oder bei wesentlichen Änderungen solcher Gesetzesvorschläge sind die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 (Abs. 1) zu beachten. Die Mitteilung gemäß Art. 25a NÖ LV 1979 ist bei Gesetzesvorschlägen, die als Anträge von Mitgliedern des Landtages, von Ausschüssen des Landtages oder aufgrund einer Initiative der Landesbürger oder Gemeinden an den Landtag gelangen, sowie bei wesentlichen Änderungen von Gesetzesvorschlägen der Landesregierung durch den Landtag vom Präsidenten des Landtages durchzuführen.

(3) Auf Gesetzesvorschläge,

  1. - die die Voraussetzungen des § 18d Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Niederösterreich (NÖ EAP-G), LGBl. 0025, erfüllen und- hinsichtlich derer noch keine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt wurde oder der Gesetzesvorschlag seit der Durchführung wesentlich abgeändert wurde,
  1. ist der Abschnitt 4b NÖ EAP-G sinngemäß anzuwenden. Das Amt der NÖ Landesregierung hat auf Verlangen des zuständigen Ausschusses eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen und dem zuständigen Ausschuss über das Ergebnis zu berichten.

13.05.2025

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte