Abschnitt IX
Schlussbestimmungen
§ 77
Änderung der Geschäftsordnung
(Verfassungsbestimmung)
Dieses Gesetz kann nur auf Grund selbstständiger Anträge vom Abgeordneten geändert werden.
13.05.2025
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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