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§ 6 Landkreisvermögen Eigentumsübertragung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.2.1970

§ 6

Soweit durch dieses Gesetz Liegenschaften oder verbücherungsfähige Rechte erfaßt werden, hat die Landesregierung über den Erwerb dieser Vermögenswerte auf Grund der durch dieses Gesetz erfolgten Eigentumsübertragung eine Bescheinigung auszustellen.

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