§ 6
Meldepflicht
(1) Der Unterkunftgeber ist verpflichtet, der Abgabenbehörde jede Ankunft und Abreise, die mit einem Aufenthalt verbunden ist, innerhalb von 24 Stunden nach der Ankunft oder Abreise zu melden. Diese Meldeverpflichtung gilt mit der Übermittlung der personenbezogenen Daten nach den melderechtlichen Bestimmungen als erfüllt.
(2) Die Meldung hat im Wege einer von der Abgabenbehörde zur Verfügung gestellten Schnittstelle über ein elektronisches Meldesystem zu erfolgen. Die Meldung stellt eine Abgabenerklärung im Sinne der Bundesabgabenordnung – BAO dar.
(3) Die Abgabenbehörde ist befugt, eine Anfrage gemäß § 48c Abs. 5 BAO an die zuständige Abgabenbehörde des Bundes zu richten, wenn dies für die ordnungsgemäße und vollständige Erhebung der Abgabe erforderlich ist. Die Abgabenbehörde des Bundes ist verpflichtet, die ihr gemäß § 18 Abs. 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 übermittelten Daten, welche einen Bezug zum Gebiet der betreffenden Gemeinde aufweisen, nach § 48c Abs. 5 BAO und der auf dieser Grundlage erlassenen Verordnung zu übermitteln. Die Oberbehörde darf die Gemeinde auffordern, ihr diese Daten in anonymisierter Form vorzulegen, wenn dies erforderlich ist, um ihre Aufgaben als Oberbehörde zu erfüllen.
(4) Die Abgabenbehörde ist befugt, zum Zwecke der Ermittlung der Abgabepflichtigen einen Datenaustausch mit der landesgesetzlich eingerichteten Registrierungsstelle gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2024/1028 über die kurzfristige Vermietung von Unterkünften durchzuführen.
30.06.2026
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