§ 5
Fälligkeit
(1) Die Abgabe gemäß § 2 Abs. 1 ist am letzten Aufenthaltstag fällig.
(2) Die pauschalierte Abgabe für Ferienwohnungen und Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen (§ 2 Abs. 2) ist jeweils am 1. März des Folgejahres fällig. Wird eine Ferienwohnung oder eine Stellfläche vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, so ist die pauschalierte Abgabe mit dem Tag der Aufgabe der Ferienwohnung oder der Stellfläche fällig.
30.06.2026
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
