vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 K-AAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2026

1. Abschnitt
Aufenthaltsabgabe

§ 1
Allgemeines

(1) Für den Aufenthalt in Unterkünften im Rahmen des Tourismus in Kärnten werden eine Aufenthaltsabgabe sowie ein Infrastruktur- und Mobilitätsbeitrag erhoben.

(2) Die Aufenthaltsabgabe sowie der Infrastruktur- und Mobilitätsbeitrag – im Folgenden als „Abgabe“ bezeichnet – sind eine gemeinschaftliche Landesabgabe.

30.06.2026

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte