§ 2
Abgabengegenstand und -schuldner
(1) Zur Entrichtung der Abgabe sind alle Personen verpflichtet, die im Gemeindegebiet, ohne dort einen Wohnsitz zu haben, in Beherbergungsbetrieben im Sinne des § 1 Abs. 3 Meldegesetz 1991 oder in Privatunterkünften Aufenthalt nehmen.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe in der Form eines Pauschales sind alle Eigentümer von Ferienwohnungen (Abs. 4) und Mieter von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen (Abs. 6) verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt auch für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die Eigentümer von Ferienwohnungen oder Mieter von Stellflächen sind.
(3) Sofern die Abgabe nicht in Form eines jährlichen Pauschales zu entrichten ist (Abs. 2), endet die Abgabepflicht nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von drei Monaten.
- 1. baulich abgeschlossene selbständige Gebäude (insb. Einfamilienhaus) oder baulich abgeschlossene und nach der Verkehrsauffassung selbständige Teile eines Gebäudes, die nach ihrer Art und Größe geeignet sind, der Befriedigung individueller Wohnbedürfnisse von Menschen zu dienen, (Wohnungen im Sinne des § 2 Z 4 des GWR-Gesetzes) oder
- 2. Mobilheime auf Campingplätzen nach dem Kärntner Campingplatzgesetz – K-CPG,
- die nicht der Deckung eines Wohnbedarfs im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, sondern überwiegend während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubs, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dienen.
(5) Ferienwohnungen im Sinne des Abs. 4 sind insbesondere nicht:
- 1. Wohnungen und Unterkünfte im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, die für land- und forstwirtschaftliche Betriebszwecke, wie etwa für die Bewirtschaftung von Almen oder Forstkulturen, erforderlich sind;
- 2. für den Jagdbetrieb erforderliche Jagdhütten (§ 63 Kärntner Jagdgesetz 2000) sowie für den Fischereibetrieb erforderliche Fischerhütten;
- 3. für den Schulbesuch, die Berufsausbildung oder Berufsausübung erforderliche Zweitwohnungen;
- 4. Wohnungen, die, wenn auch nur zeitweise, zur Unterbringung von Dienstnehmern erforderlich sind.
(6) Dauernd auf Stellflächen abgestellte Wohnwägen sind Wohnwägen, Wohnmobile, Campingbusse und dergleichen, die länger als sechs Wochen durchgehend auf bewilligungspflichtigen Anlagen nach dem Kärntner Campingplatzgesetz – K-CPG abgestellt werden. Als Abstellzeit gilt dabei nur jener Zeitraum, der in die gemäß der Platzordnung (§ 13 K-CPG) festgelegten Betriebszeiten des Campingplatzes fällt.
30.06.2026
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