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§ 2 Kärntner Almschutzgebietsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.5.2024

§ 2
Evaluierung

Die Landesregierung hat die in der Anlage angeführten Almschutzgebiete regelmäßig, zumindest jedoch alle drei Jahre, auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 K-AWSG zu überprüfen.

16.05.2024

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