§ 13
Erlöschen der Mitgliedschaft zum Kuratorium
(1) Die Mitgliedschaft zum Kuratorium erlischt durch
- 1. Ende der Funktionsdauer,
- 2. Verzicht,
- 3. Abberufung,
- 4. Tod,
- 5. Auflösung des Fonds.
(2) Der Verzicht eines Mitgliedes des Kuratoriums ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären.
(3) Die Landesregierung hat ein Mitglied des Kuratoriums abzuberufen, wenn
- 1. die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen oder hervorkommt, dass diese Voraussetzungen bereits bei der Bestellung nicht gegeben waren, oder
- 2. das Mitglied sich einer groben Vernachlässigung seiner Pflicht, insbesondere einer Verletzung des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, schuldig gemacht hat oder sonst seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat.
27.11.2015
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