§ 4
Haftung
Die Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen obliegt den Abgabenbehörden, die für die Erhebung der den Gegenstand der Haftung bildenden Abgabe zuständig sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 4
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