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§ 4 K-AOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.7.2010

§ 4

Haftung

Die Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen obliegt den Abgabenbehörden, die für die Erhebung der den Gegenstand der Haftung bildenden Abgabe zuständig sind.

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