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§ 5 Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (K-BQAG)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.2016

2. Abschnitt
Anerkennung im Rahmen
der Niederlassungsfreiheit

§ 5
Anwendungsbereich

Die §§ 6 und 7 gelten für alle landesrechtlich geregelten Berufe, die nicht unter §§ 8 und 9 oder Titel III Kapitel III der Berufsqualifikationen-Richtlinie fallen, sowie in folgenden Fällen, in denen der Antragsteller aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen die von diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt:

  1. a) für die Tätigkeiten im Sinne des § 9, wenn der Antragsteller die Anforderungen gemäß § 10 nicht erfüllt, und
  2. b) für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis im Sinne des § 2 lit. f letzter Halbsatz verfügen.

19.04.2016

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