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§ 10 Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (K-BQAG)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2009

§ 10
Erfordernisse an die Berufserfahrung

(1) Für die Anerkennung der Berufserfahrung gemäß § 9 Abs. 1 muss die betreffende Tätigkeit nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen ausgeübt worden sein:

  1. a) als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter;
  2. b) als ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Antragsteller zusätzlich nachweist:
  1. 1. eine vorherige Ausbildung im Sinne des Abs. 2, oder
  2. 2. eine Ausübung der betreffenden Tätigkeit durch mindestens drei Jahre als abhängig Beschäftigter;
  1. c) als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als abhängig Beschäftigter, wenn der Antragsteller eine vorherige Ausbildung im Sinne des Abs. 2 nachweist.

(2) Die vorherige Ausbildung für die betreffende Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 lit. b Z 1 und lit. c muss durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt sein.

(3) Die Tätigkeit gemäß Abs. 1 lit. a und lit. b Z 2 darf nicht mehr als zehn Jahre vor Einreichung des vollständigen Antrages gemäß § 12 ausgeübt worden sein.

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