§ 2
Die Verordnung der Landesregierung liegt in den Sonderschulen und in den Gemeinden, auf deren Gebiet sich der Schulsprengel erstreckt, zur öffentlichen Einsicht auf.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Die Verordnung der Landesregierung liegt in den Sonderschulen und in den Gemeinden, auf deren Gebiet sich der Schulsprengel erstreckt, zur öffentlichen Einsicht auf.
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