§ 3
Verbotene Maßnahmen und Fangmethoden
Die Anwendung folgender Maßnahmen und Fangmethoden ist verboten:
Bei Wirbeltieren:
- a) Vorrichtungen, die einen Massenfang ermöglichen, wie Spiegelnetze, Schlag- und Zugnetze und dgL;
- b) Vorrichtungen, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, wie Leim, Schlingen, Tellereisen, Pfahleisen, Druckluftgewehre;
- c) Giftstoffe oder betäubende Mittel;
- d) elektrische Geräte, die töten oder betäuben können;
- e) halbautomatische oder automatische Waffen sowie das Fangen aus Fahrzeugen, die mit Maschinenkraft betrieben werden;
Bei Wirbeltieren und Wirbellosen:
- f) Lockmittel, wie verendete oder verstümmelte lebende Tiere;
- g) künstliche Lichtquellen;
- h) automatische Fallen sowie Fallen, die quantitative Fangmethoden zulassen.
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