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§ 3 Tierartenschutzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.1.1989

§ 3

Verbotene Maßnahmen und Fangmethoden

Die Anwendung folgender Maßnahmen und Fangmethoden ist verboten:

Bei Wirbeltieren:

  1. a) Vorrichtungen, die einen Massenfang ermöglichen, wie Spiegelnetze, Schlag- und Zugnetze und dgL;
  2. b) Vorrichtungen, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, wie Leim, Schlingen, Tellereisen, Pfahleisen, Druckluftgewehre;
  3. c) Giftstoffe oder betäubende Mittel;
  4. d) elektrische Geräte, die töten oder betäuben können;
  5. e) halbautomatische oder automatische Waffen sowie das Fangen aus Fahrzeugen, die mit Maschinenkraft betrieben werden;

Bei Wirbeltieren und Wirbellosen:

  1. f) Lockmittel, wie verendete oder verstümmelte lebende Tiere;
  2. g) künstliche Lichtquellen;
  3. h) automatische Fallen sowie Fallen, die quantitative Fangmethoden zulassen.

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